Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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Geheimhaltungsvereinbarung

Obwohl diese Seite möglicherweise in anderen Sprachen als Englisch verfügbar gemacht wird, dienen nicht-englische Übersetzungen nur zur Veranschaulichung. Unsere Interaktionen mit Ihnen unterliegen ausschließlich unseren englischen Geschäftsbedingungen.

Gültig ab dem November 1, 2020

Sie haben die Möglichkeit, dieses Abkommen im PDF-Format (auf Englisch) herunterzuladen oder uns für eine ausführbare Datei zu kontaktieren, wie nachstehend beschrieben.

Dieses Abkommen wird mit Wirkung vom zuletzt unten unterzeichneten Datum ("Wirksamkeitsdatum") zwischen Aspiration Marketing; siehe unsere Richtlinien zur Vertragspartei, und Ihnen, "Das Unternehmen", geschlossen.

IN ANBETRACHT dessen, dass Aspiration Marketing und Das Unternehmen (die "Parteien") ein Interesse daran haben, an Diskussionen teilzunehmen, bei denen jede Partei der anderen Informationen mitteilen könnte, die die offenlegende Partei als eigentums- und vertraulich für sich selbst ansieht ("Vertrauliche Informationen"); und

IN ANBETRACHT dessen, dass die Parteien übereinkommen, dass vertrauliche Informationen einer Partei einschließen können, sich aber nicht beschränken auf: (1) Geschäftspläne, Methoden und Verfahren; (2) Personal, Kunden, Auftragnehmer und Lieferanten; (3) Erfindungen, Prozesse, Methoden, Produkte, Patentanmeldungen und andere Eigentumsrechte; oder (4) Spezifikationen, Zeichnungen, Skizzen, Modelle, Muster, Werkzeuge, Computerprogramme, technische Informationen oder andere damit verbundene Informationen.

 

Daher vereinbaren die Parteien wie folgt:

  1. Jede Partei darf der anderen Partei vertrauliche Informationen in Vertrauen offenlegen, vorausgesetzt, dass die offenlegende Partei diese Informationen als eigentumsrechtlich geschützt und vertraulich kennzeichnet. Dies kann durch Markierung im Falle schriftlicher Materialien geschehen, oder, falls die Informationen mündlich übermittelt oder schriftliche Materialien nicht markiert werden, indem die andere Partei über den eigentumsrechtlich geschützten und vertraulichen Charakter der Informationen informiert wird. Diese Benachrichtigung kann mündlich, per E-Mail, schriftlichem Schreiben oder über andere geeignete Kommunikationsmittel erfolgen.

  2. Sobald der Empfangspartei die eigentumsrechtliche und vertrauliche Beschaffenheit der von der anderen Partei offengelegten Vertraulichen Informationen bekannt gemacht wird, verpflichtet sich diese Empfangspartei für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren ab dem Datum der Offenlegung dazu, solche Vertraulichen Informationen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei an Auftragnehmer oder Dritte weiterzugeben. Des Weiteren sichert sie zu, diese Vertraulichen Informationen mit mindestens der gleichen Sorgfalt und Umsicht vor unbeabsichtigter Offenlegung an Dritte zu schützen, wie sie ihre eigenen eigentumsrechtlichen und vertraulichen Informationen schützt, wobei sie in keinem Fall weniger als angemessene Sorgfalt anwenden darf. Die Empfangspartei gewährleistet, dass alle ihre Mitarbeiter, Führungskräfte, Direktoren oder Bevollmächtigten, die Zugang zu unter diesem Abkommen offengelegten Vertraulichen Informationen haben, über deren eigentumsrechtliche und vertrauliche Natur informiert werden und sich an die Bedingungen dieses Abkommens halten müssen. Bei einer Offenlegung solcher Vertraulichen Informationen, die gegen dieses Abkommen verstößt, oder bei einer Vorladung oder einem anderen rechtlichen Verfahren, das die Produktion oder Offenlegung dieser Vertraulichen Informationen verlangt, hat die Empfangspartei unverzüglich die offenlegende Partei zu informieren.

  3. Alle im Rahmen dieses Abkommens offengelegten Vertraulichen Informationen bleiben ausschließlich im Besitz der offenlegenden Partei, und nichts in diesem Abkommen soll als Übertragung oder Einräumung jeglicher Rechte an solchen Vertraulichen Informationen an die andere Partei ausgelegt werden. Der Empfänger ist verpflichtet, jeder Aufforderung der offenlegenden Partei nachzukommen, alle Kopien der im Rahmen dieses Abkommens offengelegten Vertraulichen Informationen und alle damit verbundenen Aufzeichnungen unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten. Die Parteien erkennen an, dass die offenlegende Partei unersetzlichen Schaden erleiden würde, falls ihre Vertraulichen Informationen öffentlich gemacht, an Dritte weitergegeben oder anderweitig in Verletzung dieses Abkommens offengelegt würden, und dass die offenlegende Partei berechtigt sein wird, bei drohender oder fortgesetzter Verletzung dieser Vereinbarung einstweilige Verfügung sowie im Falle einer solchen Verletzung einen Anspruch auf tatsächlichen und beispielhaften Schadenersatz bei einem zuständigen Gericht geltend zu machen.

  4. Die Bestimmungen dieser Vereinbarung sollen keineswegs die Möglichkeit einer Partei einschränken, eigenständig Produkte zu entwickeln oder zu erwerben, ohne dabei auf die Vertraulichen Informationen der anderen Partei zurückzugreifen. Die offenlegende Partei erkennt an, dass der Empfänger derzeit oder in Zukunft möglicherweise intern Informationen entwickelt oder von Dritten Informationen erhält, die den Vertraulichen Informationen ähnlich sind. Nichts in dieser Vereinbarung wird den Empfänger davon abhalten, Produkte, Konzepte, Systeme oder Techniken zu entwickeln oder entwickeln zu lassen, die ähnlich sind oder in Konkurrenz zu den Produkten, Konzepten, Systemen oder Techniken stehen, die durch die Vertraulichen Informationen vorgesehen oder dargestellt werden, vorausgesetzt, der Empfänger verstößt bei einer solchen Entwicklung nicht gegen seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung.

  5. Ungeachtet des Vorangegangenen, sind sich die Parteien einig, dass gewisse Informationen nicht als Vertrauliche Informationen angesehen werden, und dem Empfänger folglich keine Verpflichtung obliegt, solche Informationen vertraulich zu behandeln, falls es sich um folgende Informationen handelt:

    1. Bereits dem Empfänger bekannt ist, durch Enthüllung von einer dritten Partei, ohne dass diese dritte Partei gegenüber der offenlegenden Partei zu Vertraulichkeit verpflichtet ist; oder

    2. Öffentlich bekannt wird ohne ein unrechtes Handeln des Empfängers, dessen Angestellten, Führungskräften, Direktoren oder Beauftragten; oder

    3. Von dem Empfänger unabhängig entwickelt wurde, ohne Bezugnahme auf irgendwelche hierunter offengelegten Vertraulichen Informationen; oder

    4. Zur Freigabe genehmigt ist (und nur in dem genehmigten Umfang) durch die offenlegende Partei; oder

    5. Aufgrund rechtmäßiger Anforderung eines Gerichts oder einer staatlichen Behörde offengelegt wird oder wenn dies durch Gesetz erforderlich ist.

  6. Aus diesem Abkommen darf nicht abgeleitet werden, dass es eine Agenturbeziehung, eine Partnerschaft, ein gemeinsames Unternehmen oder eine vergleichbare Verbindung zwischen den Parteien begründet.

  7. Keine der Parteien wird, ohne vorherige Genehmigung der jeweils anderen Partei, öffentliche Ankündigungen machen oder anderweitig die Existenz oder die Bedingungen dieses Abkommens offenlegen.

  8. Dieses Abkommen stellt die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien dar und begründet in keiner Weise eine Verpflichtung für eine der Parteien, der anderen Partei Informationen mitzuteilen oder einen weiteren Vertrag einzugehen.

  9. Das Abkommen bleibt für den längeren Zeitraum von zwei (2) Jahren ab dem

    1. Wirksamkeitsdatum oder dem

    2. Enddatum jeglicher aktiver Vereinbarung zwischen den Parteien in Kraft, es sei denn, eine der Parteien wünscht eine vorzeitige Beendigung und teilt dies der anderen Partei schriftlich mit.

Die Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit der im Rahmen dieses Abkommens offengelegten Informationen bleibt auch nach Beendigung dieser Vereinbarung bestehen.

Dieses Abkommen unterliegt den in unseren Bestimmungen zur Zuständigkeit / Gerichtsstand festgelegten Gesetzen.